Satzung Freischütz Langreder e.V. vom 07. Februar 2004

Satzungsänderung
vom 5. Februar 2005
Neufassung der Satzung des Schützenvereins
Freischütz Langreder e.V.

   
§ 1 Name und Sitz des Vereins
  Der Verein führt den Namen Schützenverein Freischütz Langreder e.V." und hat seinen Sitz in 30890 Barsinghausen, OT Langreder, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
   
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Er dient der Pflege und Ausübung des Schiessens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art. Insbesondere widmet sich der Verein der Jugendarbeit und Jugendbetreuung auf sportlicher und kameradschaftlicher Art.
2.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.3 Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes des Landessportbundes Niedersachsen e.V., dem Landesverband-Schießsport und dem Kreisverband Deister-Leine, deren Sportarten im Verein betrieben werden und deren Satzung und Ordnungen er anerkennt.
   
§ 3 Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Verein hat:
a.) aktive Mitglieder über 18 Jahren
b.) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c.) passive Mitglieder
d.) Ehrenmitglieder
4.2 Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.3 Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4.4 Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.5 Der ehemalige 1. Vorsitzende kann nach Ausscheiden aus dem Amt als Ehrenvorsitzender ernannt werden.
4.6 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Jahreshauptversammlung Mitglieder des Vorstandes nach Ausscheiden aus dem Amt für ihren Geschäftsbereich ehren.
4.7 Die in Abschnitt 4.5 und 4.6 genannten, gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
   
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschlussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
  Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt.
   
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des auf die Kündigung folgenden Quartals. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Anrichtung. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
   
§ 7 Beiträge der Mitglieder
  Jedes Vereinsmitglied bezahlt seinen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Die Beitragszahlung ist über Lastschriftverfahren abzuwickeln, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
   
§ 8 Leitung und Verwaltung
8.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Er leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8.2 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schießwart, dem Jugendleiter, der 1. Damensprecherin und Beisitzern.
8.3 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf je 2 Jahre gewählt.
Der 1. Vorsitzende, Schatzmeister, Schießwart, Jugendleiter und 1. Damensprecherin werden in geraden, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und Beisitzer in ungeraden Jahren gewählt.
8.4 Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.
Er entscheidet, in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandsitzungen werden geleitet von 1. Vorsitzenden. Im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird
vom Schriftführer Protokoll geführt, dass vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
8.5 Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen. So ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt.
Diese Bestimmungen finden auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
   
§ 9

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer / in und im darauf folgendem einen zweiten Kassenprüfer / in ebenfalls für zwei Jahre. Sie haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
   
§ 10
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
   
§ 11
Die Hauptversammlung wird geleitet durch den 1. Vorsitzenden. Im Fall seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige erfolgen.
11.1 Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a.) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene
Geschäftsjahr
b.) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
c.) etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
d.) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e.) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
f.) evtl. Beschlüsse über den An- und Verkauf von Grundstücken
g.) Satzungsänderungen
h.) Verschiedenes
11.2 Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden.
11.3 Bei Beschlussfähigkeit entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
11.4 Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
   
§ 12
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 % stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hautversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
   
§ 13  
13.1 Als ständige Einrichtung des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet.
13.2 Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, welche von der Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre gewählt werden.
13.3 Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und gibt sich eine Geschäftsordnung auf Grundlage dieser Satzung.
13.4 Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
   
§ 14
Zur Schlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:
14.1 Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
14.2 Ausschluss eines Mitglieds.
14.3 Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiter zu führen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
   
§ 15
Im Falle der Auflösung des Vereins (Satzungsänderung) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtlichen Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks. Das Vermögen kann nur für gemeinnützige, sportliche Zwecke wieder verwendet werden.
   
  Mit der Annahme der Satzungsänderung und Eintragung der Satzung in das Vereinsregister tritt die bisherige Satzung vom 6. Februar 1999 außer Kraft.
   
  Barsinghausen
Langreder, 7. Februar 2004
Als Vereinmitglieder unterschreiben